Im Streitfall verletzte sich ein einäugiger Mann an seinem noch gesunden Auge. Er erlitt einen bleibenden Schaden der Hornhaut. Seine Krankenkasse übernahm die Kosten für die benötigte Kontaktlinse in Höhe von 320 Euro. Doch die Linse ging bald darauf unverschuldet zu Bruch. Die Krankenkasse weigerte sich aber nun, eine neue Linse zu bezahlen. Denn wegen der mittlerweile neuen veränderten Hilfsmittel-Richtline erfülle der Versicherungsnehmer nun nicht mehr die Kriterien, um die Kontaktlinse bezahlt zu bekommen. Das wollte der Mann nicht hinnehmen und zog vor Gericht.
Doch auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg versagte ihm die Leistung. Die Erstattung von Kontaktlinsen sei an die Schwere der Sehbeeinträchtigung geknüpft. Und diese gebe die Weltgesundheitsorganisation vor. Der Mann leide nicht an einer so schweren Sehschwäche, dass er für eine Kostenerstattung infrage komme. Auch benötige er trotz der Hornhautschäden keine Kontaktlinsen zur Therapie.
„Der Mann braucht zwar aus therapeutischen Gründen eine Sehhilfe, doch eine Brille mit Kunststoffgläsern ist hierfür ausreichend“, erklärt Rechtsanwältin Heike Brüggemann von der Deutschen Anwalthotline. Er habe schließlich nicht darlegen können, warum er gerade eine Kontaktlinse und keine Brille benötigt, so das Gericht. (kb)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.04.2015, Az.: L 1 KR 156/13
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